Die Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten des Oberster Gerichtshofs Spaniens bestätigt das im Juni vergangenen Jahres verkündete Urteil (Urteil des Verwaltungsgerichts Nr. 1666/2017) des Obersten Gerichtshofs der Region Madrid, in dem dem Einspruch einer Mutter stattgegeben wurde. Diese hatte die von der Sozialversicherung als Mutterschaftsgeld erhaltenen Beträge als zu versteuerndes Einkommen abführen müssen, wobei die Steuerverwaltung nun zur Erstattung derselben verpflichtet wurde.
Das Tribunal Supremo untermauert seine Entscheidung vor allem anhand der Gründe gemäß Gesetz 62/2003 über fiskalische, verwaltungstechnische und sozialpolitische Maßnahmen vom 30. Dezember, durch das die erwähnte Befreiung im Einkommensteuergesetz 40/19884 eingeführt wurde, welches besagt: “In Verbindung mit der Einkommensteuer natürlicher Personen wird zuerst die Steuerbefreiung staatlicher Leistungen festgelegt, die für Geburt, Mehrlingsgeburt, Adoption, Mutterschaft und unterhaltsberechtigte Kinder gezahlt werden, einschließlich der finanziellen Leistungen bei Geburt eines Kindes und bei Mehrlingsgeburt gemäß Königlicher Gesetzesverordnung 112000 vom 14. Januar”.
Gemäß diesem Urteil gilt die festgelegte Befreiung auch für das Mutterschaftsgeld und nicht nur für Leistungen für Geburt, Mehrlingsgeburt, Adoption und unterhaltsberechtigte Kinder. Dabei soll sich das Urteil anscheinend nicht nur auf Leistungen auswirken, die von Autonomen Gemeinschaften oder lokalen Behörden gewährt werden, sondern zielt darauf ab, die Befreiung aller Mutterschaftsleistungen festzulegen, unabhängig von der öffentlichen Einrichtung, die diese zahlt.
Nach Veröffentlichung des Urteils stehen Ihnen FERS S.L. und Balms Abogados beratend zur Seite, um die Erstattung der Beträge zu reklamieren, die Sie als Einkommensteuer auf Leistungen abführen mussten, die sie als Mutterschaftsgeld erhielten.
Abschließend möchten wir Sie informieren, dass Steuerzahler angesichts der Verjährungsfrist von 4 Jahren die unrechtmäßigen Einbehaltungen ab dem Jahr 2014 reklamieren können, womit Sie die Beträge aus den Steuerjahren 2014, 2015, 2016 und 2017 zurückfordern können.
Falls Ihr Kind vor weniger als vier Jahren geboren wurde, unterstützen wir Sie gerne bei der Rückforderung. Kontaktieren Sie uns einfach.
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