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Die Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten des Oberster Gerichtshofs Spaniens bestätigt das im Juni vergangenen Jahres verkündete Urteil (Urteil des Verwaltungsgerichts Nr. 1666/2017) des Obersten Gerichtshofs der Region Madrid, in dem dem Einspruch einer Mutter stattgegeben wurde. Diese hatte die von der Sozialversicherung als Mutterschaftsgeld erhaltenen Beträge als zu versteuerndes Einkommen abführen müssen, wobei die Steuerverwaltung nun zur Erstattung derselben verpflichtet wurde.

Das Tribunal Supremo untermauert seine Entscheidung vor allem anhand der Gründe gemäß Gesetz 62/2003 über fiskalische, verwaltungstechnische und sozialpolitische Maßnahmen vom 30. Dezember, durch das die erwähnte Befreiung im Einkommensteuergesetz 40/19884 eingeführt wurde, welches besagt:  “In Verbindung mit der Einkommensteuer natürlicher Personen wird zuerst die Steuerbefreiung staatlicher Leistungen festgelegt, die für Geburt, Mehrlingsgeburt, Adoption, Mutterschaft und unterhaltsberechtigte Kinder gezahlt werden, einschließlich der finanziellen Leistungen bei Geburt eines Kindes und bei Mehrlingsgeburt gemäß Königlicher Gesetzesverordnung 112000 vom 14. Januar”.

Gemäß diesem Urteil gilt die festgelegte Befreiung auch für das Mutterschaftsgeld und nicht nur für Leistungen für Geburt, Mehrlingsgeburt, Adoption und unterhaltsberechtigte Kinder. Dabei soll sich das Urteil anscheinend nicht nur auf Leistungen auswirken, die von Autonomen Gemeinschaften oder lokalen Behörden gewährt werden, sondern zielt darauf ab, die Befreiung aller Mutterschaftsleistungen festzulegen, unabhängig von der öffentlichen Einrichtung, die diese zahlt.

Nach Veröffentlichung des Urteils stehen Ihnen FERS S.L. und Balms Abogados beratend zur Seite, um die Erstattung der Beträge zu reklamieren, die Sie als Einkommensteuer auf Leistungen abführen mussten, die sie als Mutterschaftsgeld erhielten.

Abschließend möchten wir Sie informieren, dass Steuerzahler angesichts der Verjährungsfrist von 4 Jahren die unrechtmäßigen Einbehaltungen ab dem Jahr 2014 reklamieren können, womit Sie die Beträge aus den Steuerjahren 2014, 2015, 2016 und 2017 zurückfordern können.

Falls Ihr Kind vor weniger als vier Jahren geboren wurde, unterstützen wir Sie gerne bei der Rückforderung. Kontaktieren Sie uns einfach.

Unsere Spezialisten

Francisco Guijarro

​Der Absolvent der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Granada ist Spezialist in Steuerrecht. Im Jahr 2006 beantragte er eine Beurlaubung aus persönlichen Gründen als Steuerprüfer, um sich der beruflichen Tätigkeit als Anwalt für Steuerangelegenheiten zu widmen.

Leopoldo Martínez

Er erwarb 2012 das Diplom in Rechtswissenschaften der Universität Granada und erlangte zudem 2013 einen Masterabschluss für professionelle Beratung in Steuer- und Buchhaltungsfragen der Einrichtung Master Fiscal Granada.

Noelia Sánchez

​Steuerberaterin und Buchhalterin seit 2002, die sich der Beratung in Steuerangelegenheiten und Buchhaltung widmet und über umfangreiche Erfahrung im Bereich Vermögensgesellschaften verfügt.

Rafael Guerrero

Absolvent der Betriebswirtschaft der Spanischen Fernuniversität UNED Berater für Buchhaltung und Steuerangelegenheiten mit mehr als 13 Jahren Erfahrung in Buchhaltung und Unternehmensfinanzen.

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